Mit Urteil vom 25.6.2014 -VIII ZR 10/14- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Frist für einen Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB auch durch eine Räumungsklage gewahrt wird, wenn diese „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wird. Nach § 545 Abs. 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, es sei denn, dass eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wird auch durch eine vor Fristablauf eingereichte und gem. § 167 ZPO „demnächst“ zugestellte Räumungsklage gewahrt. Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt.