Das LG Berlin hat mit Urteil vom 08.11.2016 – 15 O 152/16 – entschieden, dass ein Immobilienmakler von Kaufinteressenten keine Reservierungsgebühr verlangen darf.

Eine solche Gebühr stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, befand das Gericht. Die Verbraucherzentrale Berlin hatte gegen ein Berliner Maklerunternehmen geklagt.

Schon das Amtsgericht hatte argumentiert, dass für den Kaufinteressenten nicht sichergestellt sei, dass er das reservierte Objekt tatsächlich kaufen könne. Zudem stelle die Reservierungsgebühr neben der Courtage eine weitere, erfolgsunabhängige Vergütung für den Makler dar. Diese Sichtweise hat das LG Berlin bestätigt.

Unsere Kanzlei konnte im Jahr 2016 in einem Klageverfahren einer Interessentin erfolgreich eine bereits gezahlte Reservierungsgebühr zurückfordern. Für nähere Informationen sprechen Sie uns bitte an.