Mit Urteil vom 22.10.2014 -VIII ZR 41/14- hat der Bundesgerichtshof die bislang streitige Frage entschieden, dass Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.
§ 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für alle Ansprüche, welche die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Darunter fallen auch Betriebskostennachforderungen, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann (§ 592 Satz 1, § 597 Abs. 2 ZPO). . Schon für Mietansprüchen aus Wohnraummietverträgenhatte der BGH bereits entschieden, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (Urteile v. 01.06.2005 -VIII ZR 216/04, v. 20.12.2006 -VIII ZR 112/06 und v. 08.07.2009 -VIII ZR 200/08. Nur für den Fall anfänglicher Mängel gilt dies einschränkend (Urteil v. 20.10.2010 -VIII ZR 111/09).
Ebenso wenig bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.
Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage (BGH, Urteil v. 24.04.1974 -VIII ZR 211/72, und Urteil v. 04.02.1985 -II ZR 142/84)
Ausreichend ist es demnach, den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht des Mieters ergibt, sowie die Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis vorzulegen. Der Vorlage weiterer Urkunden, etwa zur Wohnflächenberechnung oder der Abrechnungsbelege, bedurfte es im Streitfall nicht. Der Vermieter hat die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen.