Alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft?, Ausschluss der einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch Beschluss zur „Ansichziehung“?
Vorschau: Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof am 05.12.2014 -V ZR 5/14
Am 05.12.2014 verhandelt der Bundesgerichtshof über die Revision eines Wohnungseigentümers, der mit einer eigenen Klage Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend machen möchte.
Die Wohnungseigentümer hatten beschlossen, die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend zu machen. Die Verwaltung sollte einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche beauftragen, was bislang aber nicht erfolgte.
Der BGH hat darüber zu entscheiden, ob nach einem solchen Mehrheitsbeschluss nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage erheben darf.
Wir bleiben dran!