Eine Klausel in Darlehensverträgen, durch die kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sog. Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, also nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Das Kreditinstitut erhielte im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zusteht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 04.07.2014 -6 U 236/13- auf die Klage einer Verbraucherzentrale die weitere Verwendung einer in Darlehensverträgen einer Sparkasse verwendeten Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung untersagt.
Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer, denn sie verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sog. Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d.h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe.
Unter der Vorfälligkeitsentschädigung sei derjenige “Schaden” zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen aus Sicht des Oberlandesgerichts diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringert sich die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamtzinsbetrag.
Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.