AG Neukölln, Beschluß vom 25.06.2014 – Az. 17 C 1004/14
Durch einstweilige Verfügung vom 25.06.2014 – Az. 17 C 1004/14 (Pressemitteilung) hat das Amtsgericht Neukölln einen Nachbarstreit zwischen WM-Enthusiasten und WM-Muffeln dahin entschieden, dass es die Ersteren es zu unterlassen haben, bis zum 14.07.2014 (Ende der WM) während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung, einschließlich des Balkons und der Terrasse, nach 22:00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gebrüll und lautem Rufen, zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragsteller oder andere Mitbewohner des Grundstücks in ihrer Nachtruhe gestört werden. Weiterhin wird den Enthusiasten aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft geschlossen zu halten, wenn sie in der Wohnung das Spiel sehen wollen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln mag in Zeiten des WM-Fiebers etwas befremdlich erscheinen, ist jedoch nichts anderes als der Ausdruck der üblichen Rücksichtnahme und Einhaltung der Lärmvorschriften zwischen Nachbarn und Mietern. Diese Vorschriften und die Rücksichtnahme ist während der WM nicht ausgesetzt. Die von der Bundesregierung erlassene Ausnahme der Lärmschutzverordnung während der Fußballweltmeisterschaft betrifft nämlich ausschließlich Public Viewing in Gaststätten, Biergärten und Fan-Meilen. Zudem muss in Berlin eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Nachbarn haben daher, auch während der WM, genau wie bei anderen Partys im Laufe des Jahres, entsprechend Rücksicht auf ihre Nachbarn zu nehmen und die Freude über ein Tor oder den Sieg ihrer Mannschaft bei Zimmerlautstärke zu bejubeln, insbesondere, wenn der Fernseher oder die Leinwand auf dem Balkon steht.